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Vor allem in Herbst und Winter bildet das Thema Gehweg räumen immer wieder eine Herausforderung. Wie Du Stress vermeiden kannst, was Du überhaupt tun musst und wie Du die Mieter einbindest, zeigt dieser Artikel.

Schnee auf der Skipiste ist eine feine Sache, auf dem Gehweg vor Deinem Haus kann er jedoch Ärger machen. Denn laut Bürgerlichem Gesetzbuch existiert eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht, die zunächst Angelegenheit des Immobilienbesitzers und damit von Dir als Vermieter ist. Egal ob es sich um Schnee, Eis oder rutschige Blätter handelt, im Herbst und Winter kommt einiges auf Dich zu. Denn wenn eine Person aufgrund der Bodenbeschaffenheit vor Deinem Haus zu Schaden kommt, kannst Du in der Regel haftbar gemacht werden. Die Kosten dafür läppern sich schnell, oft musst Du für Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld gerade stehen. Der Verkehrssicherungspflicht ist daher unbedingt nachzukommen – allerdings muss sie nicht immer an Dir hängen bleiben.

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Was geräumt werden muss

Die Verkehrssicherungspflicht gilt für öffentlich zugängliche Wege auf dem eigenen Grundstück und oftmals auch auf öffentlichen Straßen und Gehwegen vor Deinem Haus, die nicht zu Deinem Grundstück gehören. Zwar sind dafür eigentlich die Gemeinden zuständig, meist wurde diese Pflicht jedoch auf die Immobilieneigentümer übertragen. Informationen, ob es bei Dir auch so ist und welche Pflichten überhaupt existieren, findest Du in der Straßenreinigungssatzung der jeweiligen Kommune. Diese findest Du in der Regel im Internet, gegebenenfalls musst Du bei der Verwaltung nachfragen. Oftmals existieren auch Unterschiede zwischen den Vorgaben zur allgemeinen Reinigung – größtenteils kümmern sich die Kommunen darum – und denjenigen für den Winterdienst. Google einfach Straßenreinigungssatzung oder Winterdienst und Deinen Städtenamen.

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Langschläfer leben gefährlich

Oft schneit es nachts und am Morgen liegen die Gehwege unter einer dicken Schneedecke. Du darfst ihn jedoch nicht einfach bis mittags liegen lassen. Je nach Lage des Grundstücks und Bedeutung des Verkehrsweges musst Du früh für die Räumung sorgen. Zwar unterscheiden auch hier die Vorgaben der Kommunen, eine Faustregel gibt es dennoch: Diverse Gerichtsurteile zeigen, dass Du für regelmäßiges Räumen und Streuen in der Zeitspanne zwischen 7 Uhr morgens und 21 Uhr abends sorgen musst. An Sonn- und Feiertagen brauchst Du nicht ganz so früh aufzustehen, hier reicht in der Regel 8 Uhr. Es ist daher durchaus sinnvoll, sich bei entsprechenden Wetterlagen den Wecker zu stellen und den Zustand der Gehwege zu überprüfen.

Wie gründlich Du sein musst

Viele kommunale Satzungen geben keine klaren Regeln vor, es existieren jedoch zahlreiche Gerichtsurteile zum Thema Winterdienst. Demnach müssen die Wege so breit geräumt sein, dass zwei Fußgänger aneinander vorbeigehen können – das ist zirka ein Meter. Hier musst Du Eis und Schnee entfernen sowie streuen. Auch reicht es nicht, einmal vormittags zu räumen. Vielmehr müssen die Wege den gesamten Tag über gefahrlos begehbar sein. Allerdings musst Du bei konstantem Schneefall nicht durchgängig tätig sein, sondern erst, wenn die Niederschläge nachlassen. Ein Kapitel für sich bildet das Streuen, auch hier geben die einschlägigen Satzungen meist eindeutige Vorgaben. Flächendeckend gilt jedoch, dass Salz tabu ist. Verwenden darfst Du stattdessen Split oder Granulat. Diese Mittel stumpfen den Gehweg ab und vermindern damit die Rutschgefahr. Holzspäne sind dagegen keine Option, da sie bei entsprechender Wetterlage die Glätte eher verschlimmern.

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Wann Du Deine Mieter einspannen darfst

Natürlich kann ein Eigentümer die Verkehrssicherheit nicht bei allen Objekten und jederzeit gewährleisten und selbst für den Winterdienst sorgen. Deshalb ist es durchaus ratsam, die entsprechenden Pflichten auf die Mieter zu übertragen. Allerdings braucht es dazu klare und eindeutige Regelungen im Mietvertrag und – falls vorhanden – in der Hausordnung. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2008 muss die Übertragung bestimmte, formelle Anforderungen erfüllen. Demnach reicht es nicht,

  • den Winterdienst allein über die Hausordnung zu regeln,
  • lediglich einen Aushang im Treppenhaus zu platzieren oder
  • den Mietern einfach einen Plan für den Winterdienst zukommen zu lassen.

Der BGH hat entschieden, dass die Streu- und Räumpflichten ausdrücklich und genau im Mietvertrag aufgeführt und/oder in der Hausordnung inhaltlich konkretisiert werden müssen. Wohnen mehrere Parteien im Haus, braucht es einen entsprechenden Plan, der die Termine und Pflichten eindeutig verteilt. Kann ein Mieter diesen Pflichten nicht nachkommen, muss er selbst eine Vertretung benennen. Hast Du die Pflichten rechtssicher übertragen, haften die jeweiligen Mieter für die regelkonforme Erfüllung des Winterdienstes. Im Schadensfall sind sie voll schadensersatzpflichtig.

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Externe Dienstleister beauftragen

Vielfach ist es sinnvoll, externe Dienstleister mit dem Winterdienst zu beauftragen oder auch andere Reinigungsdienste an eine Fachfirma auszulagern. Laut Betriebskostenverordnung darfst Du die Kosten dafür auf die Mieter umlegen – allerdings musst Du die entsprechenden Regeln in den Mietvertrag aufnehmen. Folgende Betriebskosten für Dienstleister darfst Du umlegen:

  • Kosten der allgemeinen Straßenreinigung durch die Stadt/Gemeinde.
  • Einen speziell dafür beauftragen Dienstleister.
  • Den gleichwertigen Arbeitslohn, wenn Du selbst räumst.
  • Bezahlung eines Mieters, der speziell für den Winterdienst beauftragt wurde
  • Streumittel und Wartung der Geräte.

Doch Achtung: Nicht umlegen lassen sich die Kosten, wenn ein ohnehin beauftragter Hausmeister oder Hausmeisterdienst den Winterdienst übernimmt

Das leidige Herbstlaub

Schnee wird immer seltener in Deutschland, doch das Laub fällt unbeeindruckt vom Klimawandel jedes Jahr aufs neue. Für die Räumung der Verkehrsflächen von Herbstlaub gelten die gleichen Regeln wie für den Winterdienst – etwa in Bezug auf die Uhrzeiten, Zuständigkeiten oder bei Haftungsfragen. Hier kommt jedoch die Entsorgung dazu. Denn je nach Bewuchs türmen sich gewaltige Laubhaufen auf, die nicht in die Biotonne passen.

Achtung: In der Regel darf das Laub nicht in den Hausmüll!

Auch auf dem Komposthaufen macht sich Laub nicht besonders gut, es zersetzt sich nur langsam. Oft bleibt daher nur der Wertstoffhof der Kommune. Dieser gibt meist auch kostenlose oder kostenpflichtige Säcke heraus, die extra für Laub oder Grünschnitt gedacht sind. Achte bitte in Deiner Kommune darauf, wer für den Abtransport zuständig ist. Oft müssest Du oder Deine Beauftragten das selbst übernehmen.

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